Satzung des gemeinnützigen Vereins KSC Halle 08 e.V.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen KSC Halle 08 e.V. und ist im Vereinsregister Stendal unter VR 22110 eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Halle.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Freizeitsportes, die Arbeit mit Jugendlichen, sowie die Einbeziehung von Senioren in die sportliche Betätigung (passiv und aktive Mitglieder) Die Förderung und Durchführung von Trainingseinheiten und Turnieren sowie die Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
Mittel des Vereins dürfen nur satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied und es darf keiner Person durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Halle zur Verwendung von gemeinnützigen Zwecken.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragsstellers enthalten. Mitglieder unter 18 Jahren können die Mitgliedschaft nur mit Zustimmung eines Elternteils erlangen.
Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde erheben.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds,
- durch freiwilligen Austritt,
- durch Streichung von der Mitgliederliste
- durch Ausschluss aus dem Verein
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einen Mitgliedes des Vorstands. Eine Kündigung ist mit einer Frist von 2 Monaten zum Monatsende möglich.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn er mit drei Monatsbeiträgen in Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zugeben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.
Eine schriftliche Stellungsnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zumachen.
Gegen den Ausschließungsbeschlusses des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.
Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von 2 Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge und eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages ist in der aktuellen Beitragssatzung festgesetzt. Der Beitrag ist jeweils zum 3.Werktag fällig. Der Beitrag kann in monatlichen Raten bewilligt werden. Die Aufnahmegebühr jedes neuen Mitglieds beträgt einmalig 10,00 EUR.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§7 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus 6 Personen, nämlich dem
- 1.Vorsitzenden,
- dem 2.Vorsitzendem,
- dem 3. Vorsitzenden verantwortlich für die Öffentlichkeitsarbeit und Sponsoring,
- dem Fachberater,
- dem Schatzmeister und
- dem Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außerordentlich durch 2 Mitglieder des Vorstands, darunter der 1.Vorsitzende oder 2.Vorsitzende vertreten. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 2500,00 EUR sind dem Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung durch Mehrheitsabstimmung der Mitgliederversammlung schriftlich erteilt ist.
§8 Die Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen,
- Einberufung der Mitgliederversammlung,
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Aufstellung eines Haushaltsplan für jedes Geschäftsjahres, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes,
- Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen,
- Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinungen der Mitgliederversammlungen einzuholen.
§9 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
§10 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fast seine Beschlüsse im Allgemeinen, in Vorstandssitzungen, die vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder durch Telefax einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitgliedern, darunter der 1.Vorsitzende oder 2.Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebnen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1.Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2.Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihrer Zustimmung zu der beschließenden Reglung erklären. Die Vereinigung mehrer Vorstandsämter ist unzulässig.
§11 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied- auch ein Ehrenmitglied- eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anders Mitglieds schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zuerteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Genehmigung des vom Vorstands aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands, Entlastung des Vorstands,
- Änderung der Beitragssatzung,
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
- Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
In Angelegenheiten, die den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits zu Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einzuholen.
§12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einen Wahlausschluss übertragen werden.
Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt, zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung anwesender muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein drittel der bei der Abstimmung anwesender stimmberechtigter Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens sowie einen Internett-Auftritt beschließt die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung ist Beschlussfähig wenn mindestens ein drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist auf die Einladung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebnen gültigen Stimmen, Stimmenenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.
Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstands erklärt werden.
Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten, Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
§14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden, ausgenommen von Anträgen zur Ergänzung der Tagesordnung sind Änderungen bzw. Ergänzung zur Satzung. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
§15 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jeder Zeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einen Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten §§11,12,13 und 14 entsprechend.
§16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in der einer Mitgliederversammlung mit der im Sinne §13 festgelegten Stimmmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus anderem Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 2008-01-08 geändert.
Dies Bestätigen mit Ihrer Unterschrift nachfolgende Mitglieder:
Die vorstehende Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom
23. 04. 2008 beschlossen.
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